Das Wichtigste in Kürze
- CHF 215 Kinderzulage Bundesminimum pro Monat und Kind (bis 16 Jahre)
- CHF 268 Ausbildungszulage Bundesminimum pro Monat (16–25 Jahre)
- 26 Kantone unterschiedliche Beträge – Spanne von CHF 215 bis CHF 435
- 5 Jahre rückwirkend können Familienzulagen nachgezahlt werden
- CHF 0–2'142 Geburtszulage – nur in 9 Kantonen (einmalig)
- CHF 500+/Monat für 2 Kinder – mit unserem Rechner unten berechnen
Was ist 2026 neu bei den Familienzulagen?
Stand Juli 2026: Diese Änderungen gelten
Aargau: + CHF 10 pro Kind
Seit 1.1.2026: CHF 225 (Kinderzulage) / CHF 278 (Ausbildungszulage). Der Grosse Rat beschloss die Erhöhung am 4. März 2025.Quelle: Amtsblatt AG
Bundesminimum unverändert
CHF 215 / CHF 268 seit 1.1.2025 (letzte Teuerungsanpassung). Für 2026 keine weitere Erhöhung auf Bundesebene.Quelle: BSV
Genf: Beitragssatz gesenkt
Der FAK-Beitragssatz sinkt 2026 von 2.25% auf 2.22%. Die Zulagenbeträge bleiben unverändert hoch.Quelle: EY Tax Alert 2026
Wichtig: Die letzte Bundeserhöhung trat am 1. Januar 2025 in Kraft (von CHF 200/250 auf CHF 215/268). 2026 gab es KEINE weitere Erhöhung der Bundesmindestsätze. Die einzige kantonale Erhöhung 2026 erfolgte im Aargau.Quelle: BSV, kantonale FAK – Juli 2026
Was sind Familienzulagen – und wer bekommt sie?
Familienzulagen sind gesetzlich garantierte Geldleistungen für Eltern in der Schweiz. Sie sollen die Kosten für den Unterhalt von Kindern teilweise ausgleichen. Anders als in Deutschland (Kindergeld) gibt es in der Schweiz keine einheitliche staatliche Auszahlung – jeder Kanton und jede Familienausgleichskasse hat eigene Regeln.
Finanziert werden die Familienzulagen durch Beiträge der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden an die Familienausgleichskassen (FAK). Der Bund legt nur die Mindestbeträge fest – die Kantone können höhere Beträge beschliessen. Quelle: FamZG
💡 Der entscheidende Unterschied zu Deutschland: In Deutschland zahlt die Familienkasse das Kindergeld direkt an die Eltern (CHF ~250/€260 pro Kind). In der Schweiz läuft die Auszahlung über den Arbeitgeber oder die Familienausgleichskasse – und die Beträge variieren je nach Kanton um bis zu 100% (CHF 215–435).
Wer hat Anspruch?
Arbeitnehmer
AHV-pflichtiger Lohn von mind. CHF 7'560/Jahr (CHF 630/Monat). Auch bei Teilzeit und mehreren Arbeitgebern. Quelle: AHV/IV
Selbstständige
Anschluss an eine FAK erforderlich. Beiträge auf AHV-pflichtigem Einkommen (max. CHF 148'200/Jahr).
Nichterwerbstätige
Anspruch bei steuerbarem Einkommen unter CHF 45'360/Jahr (2026). Antrag bei kantonaler AHV-Ausgleichskasse. Quelle: FamZG Art. 19

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⚠️ Schätzung basierend auf offiziellen kantonalen Ansätzen (Stand Juli 2026). Bei unterschiedlichen Beträgen nach Anzahl Kindern oder Alter wird der zutreffende Satz angenommen. Massgebend ist der Bescheid Ihrer Familienausgleichskasse. Keine Rechtsberatung.
Die 4 Arten von Familienzulagen
Kinderzulage
Pro Monat, bis 16. Altersjahr. Bundesminimum CHF 215. Die meisten Kantone zahlen mehr.
Ausbildungszulage
Pro Monat, 16. bis 25. Altersjahr. In Ausbildung oder Studium. Bundesminimum CHF 268.
Geburtszulage
Einmalig bei Geburt. Nur in 9 Kantonen (VD, VS, GE, FR, JU, NE, UR, SZ, LU).
Adoptionszulage
Einmalig bei Adoption. Gleiche Beträge wie Geburtszulage, gleiche 9 Kantone.
Alle 26 Kantone im Vergleich: Familienzulagen 2026
Die folgende Tabelle zeigt die gültigen Beträge für jeden Kanton. Fett markiert sind Werte über dem Bundesminimum. Quelle: BSV, kantonale FAK – Stand Juli 2026
| Kanton | Kinderzulage/Monat | Ausbildungszulage/Monat | Geburtszulage (einmalig) | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Zürich (ZH) | CHF 215 | CHF 268 | – | Nur Bundesminimum; ab 16 J. Ausbildungszulage |
| Bern (BE) | CHF 250 | CHF 310 | – | + CHF 35/42 über Bundesminimum |
| Luzern (LU) | CHF 215 / 260 | CHF 268 | CHF 1'075 | Kinderzulage erhöht ab 12. Altersjahr |
| Uri (UR) | CHF 240 | CHF 290 | CHF 1'200 | |
| Schwyz (SZ) | CHF 230 | CHF 280 | CHF 1'000 | Nur Geburtszulage, keine Adoptionszulage |
| Obwalden (OW) | CHF 220 | CHF 270 | – | |
| Nidwalden (NW) | CHF 258 | CHF 311 | – | |
| Glarus (GL) | CHF 215 | CHF 268 | – | Nur Bundesminimum |
| Zug (ZG) | CHF 330 | CHF 330 / 385 | – | Höchste Pauschalzulage; Ausb.zulage steigt ab 18 |
| Freiburg (FR) | CHF 265 / 285 | CHF 325 / 345 | CHF 1'500 | Erhöhung ab 3. Kind |
| Solothurn (SO) | CHF 215 | CHF 268 | – | Erhöhung auf 230/280 scheiterte 2025 im Kantonsrat |
| Basel-Stadt (BS) | CHF 275 | CHF 325 | – | Höchste Deutschschweizer Zulagen |
| Basel-Landschaft (BL) | CHF 215 | CHF 268 | – | Nur Bundesminimum |
| Schaffhausen (SH) | CHF 230 | CHF 290 | – | |
| Appenzell A.Rh. (AR) | CHF 230 | CHF 280 | – | |
| Appenzell I.Rh. (AI) | CHF 245 | CHF 298 | – | |
| St. Gallen (SG) | CHF 245 | CHF 298 | – | |
| Graubünden (GR) | CHF 240 | CHF 290 | – | |
| Aargau (AG) 🆕 | CHF 225 | CHF 278 | – | NEU 2026: + CHF 10 (von 215/268 auf 225/278) |
| Thurgau (TG) | CHF 215 | CHF 280 | – | Kinderzulage nur Minimum; Ausbildungszulage erhöht |
| Tessin (TI) | CHF 215 | CHF 268 | – | Nur Bundesminimum |
| Waadt (VD) | CHF 322 / 365 | CHF 425 / 468 | CHF 1'617 | Höchste Romandie-Zulagen; Erhöhung ab 3. Kind |
| Wallis (VS) | CHF 327 / 435 | CHF 477 / 585 | CHF 2'142 | Höchste Zulagen der Schweiz |
| Neuenburg (NE) | CHF 240 / 270 | CHF 320 / 350 | CHF 1'200 | Erhöhung ab 3. Kind |
| Genf (GE) | CHF 311 / 411 | CHF 415 / 515 | CHF 2'073 | Zweithöchste Zulagen; Erhöhung ab 3. Kind |
| Jura (JU) | CHF 275 | CHF 325 | CHF 1'500 |
Quelle: BSV, kantonale Familienausgleichskassen – Stand Juli 2026. Wo zwei Beträge: "1.–2. Kind / ab 3. Kind". Fett = über Bundesminimum. 🆕 = 2026 geändert.

Wenn beide Eltern arbeiten: Wer bekommt die Zulage?
Eine der häufigsten Fragen: "Mein Mann und ich arbeiten beide – wer erhält die Kinderzulage?" Die Antwort ist gesetzlich klar geregelt – es gibt kein freies Wahlrecht. Art. 7 FamZG legt folgende Prioritätsreihenfolge fest:
Erwerbstätig vor nichterwerbstätig
Der arbeitende Elternteil hat immer Vorrang. Auch bei Teilzeit.
Überwiegender Wohnort
Bei gemeinsamer Sorge: Wer das Kind hauptsächlich betreut, erhält die Zulage.
Arbeitsort im Wohnkanton
Wer im Wohnkanton arbeitet, hat Vorrang. Arbeiten beide dort: wer mehr verdient.
💡 Differenzzahlung: Der zweitanspruchsberechtigte Elternteil kann eine Differenzzahlung verlangen, wenn sein Kanton höhere Familienzulagen zahlt. Beispiel: Mutter arbeitet in Waadt (CHF 365), Vater in Bern (CHF 250) → Mutter bekommt die Zulage. Wäre es umgekehrt, könnte die Mutter die Differenz von CHF 115 beim Kanton Waadt geltend machen.Quelle: FamZG Art. 7
Familienzulagen beantragen: So funktioniert's
Als Arbeitnehmer
Antrag über den Arbeitgeber. Dieser leitet ihn an die FAK weiter. Die Auszahlung erfolgt meist mit dem Lohn. Erforderlich: Geburtsurkunde, AHV-Nummer (CHF 7'560/Jahr Mindestlohn).
Als Selbstständiger
Direkt bei Ihrer FAK. Sie müssen einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Beiträge auf dem AHV-pflichtigen Einkommen (max. CHF 148'200/Jahr).
Als Nichterwerbstätiger
Kantonale AHV-Ausgleichskasse. Nur bei steuerbarem Einkommen unter CHF 45'360/Jahr. Antrag mit Lohnausweis/Steuererklärung.
Typische Unterlagen
- Geburtsurkunde oder Familienbüchlein der Kinder
- AHV-Nummer (der Eltern und des Kindes)
- Bei Ausbildung: Schul- oder Studienbestätigung
- Bei Nichterwerbstätigkeit: letzte Steuererklärung
- Bei Kindern im Ausland: EU/EFTA-Formular
Familienzulagen rückwirkend beantragen: Bis zu 5 Jahre
✅ Wichtig zu wissen: Familienzulagen können bis zu 5 Jahre rückwirkend nachgezahlt werden (Art. 24 Abs. 2 FamZG). Voraussetzung: Der Anspruch bestand im betreffenden Zeitraum, wurde aber nicht geltend gemacht. Quelle: FamZG, BSV
Das bedeutet konkret: Wenn Sie vor 3 Jahren ein Kind bekommen haben und nie Familienzulagen beantragt haben, können Sie die gesamten 3 Jahre nachfordern. Wenden Sie sich an Ihre zuständige Familienausgleichskasse – die Verjährung beträgt 5 Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die Zulage fällig geworden wäre.
💡 Typisches Szenario: Eine Familie zieht aus Deutschland in die Schweiz und weiss nicht, dass sie Anspruch auf Familienzulagen hat. Nach 2 Jahren erfahren sie davon → Sie können für die gesamten 2 Jahre rückwirkend Zulagen beantragen. Bei 2 Kindern und CHF 250/Kind sind das CHF 12'000. Unbedingt prüfen!
Sonderfälle: Teilzeit, mehrere Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit
Teilzeitarbeit
Solange der AHV-pflichtige Lohn mind. CHF 7'560/Jahr (CHF 630/Monat) beträgt, besteht voller Anspruch. Bei mehreren Teilzeitstellen: Löhne werden zusammengezählt. Zuständig ist der Arbeitgeber mit dem höchsten Lohn.Quelle: AHV/IV
Mehrere Arbeitgeber
Die Löhne werden zusammengerechnet. Der Arbeitgeber mit dem höchsten Lohn ist für die Auszahlung zuständig. Die anderen Arbeitgeber müssen die FAK-Beiträge anteilig zahlen.
Arbeitslosigkeit
Kein direkter Anspruch auf Familienzulagen, aber Zuschlag zu den Arbeitslosentaggeldern. Bei der Arbeitslosenkasse abklären. Während Krankheit oder Unfall: 3 Monate Weiterzahlung.Quelle: AVIG
Kinder im Ausland
Anspruch möglich bei EU/EFTA-Staaten (Koordinationsrecht). Geklärt über EU-Verordnung 883/2004. Zuständig: der Beschäftigungsstaat des arbeitenden Elternteils. Komplexe Fälle → FAK konsultieren.
Kantonswechsel
Massgebend ist der Arbeitskanton (nicht Wohnkanton!). Bei Umzug: Neuen Arbeitgeber/FAK informieren. Möglicherweise anderer Betrag ab Folgemonat.
Krankheit / Unfall
Bei Arbeitsunfähigkeit: Weiterzahlung für den laufenden Monat + 3 weitere Monate. Danach: Taggeld der Krankentaggeld-Versicherung (ohne Familienzulagen).
Die 7 häufigsten Fehler bei Familienzulagen
- Keinen Antrag stellen. Familienzulagen werden nicht automatisch ausbezahlt – Sie müssen sie aktiv beantragen. Viele Eltern verschenken Tausende Franken.
- Falsche Annahme: "Nur der Vater bekommt sie". Die Prioritätsregeln (Art. 7 FamZG) entscheiden. Oft hat die Mutter Anspruch, besonders wenn sie im Wohnkanton arbeitet.
- Differenzzahlung nicht geltend machen. Wenn der zweitanspruchsberechtigte Elternteil in einem Kanton mit höheren Zulagen arbeitet, kann die Differenz beantragt werden. Viele wissen das nicht.
- Kantonswechsel nicht melden. Bei Job- oder Kantonswechsel ändert sich möglicherweise der Betrag. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber oder die FAK.
- Rückwirkenden Anspruch verpassen. Bis zu 5 Jahre rückwirkend möglich – aber nur, wenn Sie den Antrag aktiv stellen. Nicht warten.
- Ausbildungszulage vergessen. Sobald das Kind 16 wird und eine Ausbildung/Studium beginnt, wechselt der Anspruch von der Kinder- zur (meist höheren) Ausbildungszulage. Schulbestätigung einreichen.
- Geburtszulage nicht kennen. 9 Kantone zahlen eine Geburtszulage von CHF 1'000–2'142 – einmalig, steuerfrei. Viele Eltern wissen nicht, dass es sie gibt.
Praxisbeispiele: So viel bekommen echte Familien
2 Kinder (4 & 7 Jahre), beide Eltern arbeiten, Kanton Bern
| Kind 1 (7 J.) – Kinderzulage | CHF 250 / Monat |
| Kind 2 (4 J.) – Kinderzulage | CHF 250 / Monat |
| Gesamt pro Monat | CHF 500 |
| Gesamt pro Jahr | CHF 6'000 |
3 Kinder (3, 8 & 17 J., ältestes in Lehre), Kanton Waadt
| Kind 1 (3 J.) – Kinderzulage (1.–2. Kind) | CHF 322 / Monat |
| Kind 2 (8 J.) – Kinderzulage (1.–2. Kind) | CHF 322 / Monat |
| Kind 3 (17 J.) – Ausbildungszulage (ab 3. Kind) | CHF 468 / Monat |
| + Geburtszulage (einmalig, neugeborenes) | CHF 1'617 |
| Gesamt pro Monat | CHF 1'112 |
| Gesamt pro Jahr | CHF 13'344 |
1 Kind (12 Jahre), Mutter arbeitet 60%, Kanton Zürich
| Kind 1 (12 J.) – Kinderzulage | CHF 215 / Monat |
| Gesamt pro Monat | CHF 215 |
| Gesamt pro Jahr | CHF 2'580 |
Krassester Vergleich: Gleiche Familie mit 3 Kindern bekommt in Zürich CHF 645/Monat (3 × 215), in Wallis CHF 1'197/Monat (327+327+435) – fast das Doppelte. Der Wohn- und Arbeitskanton macht einen Unterschied von über CHF 6'600 pro Jahr.Quelle: Kantonale FAK – Juli 2026

Steuerliche Behandlung von Familienzulagen
Familienzulagen sind steuerbares Einkommen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden. Sie unterliegen jedoch nicht der AHV-Beitragspflicht. Bei Quellensteuerpflichtigen werden sie dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Quelle: ESTV
Das Wichtigste in 4 Zahlen
Kinderzulage/Monat
Beträge & Regeln
nachforderbar
Wallis Ausbildung/3. Kind
Fazit: Familienzulagen sind Ihr gutes Recht – nutzen Sie es
Familienzulagen in der Schweiz sind kein Almosen, sondern ein gesetzlich garantierter Anspruch. Zwischen CHF 215 und CHF 585 pro Kind und Monat – steuerfrei – machen sie einen erheblichen Unterschied im Familienbudget aus. Besonders Familien, die neu in die Schweiz ziehen, lassen oft Tausende Franken liegen, weil sie die Regeln nicht kennen.
Das Wichtigste in 3 Sätzen: Stellen Sie den Antrag sofort nach der Geburt oder dem Umzug. Prüfen Sie, ob eine Differenzzahlung möglich ist. Und nutzen Sie die 5-jährige Rückwirkungsfrist – besser heute als morgen.
Unser Rat: Gehen Sie auf Ihre Familienausgleichskasse zu. Die meisten FAK-Mitarbeiter sind hilfsbereit und klären Ihren Anspruch schnell. Und vergessen Sie nicht: Alle 3 Jahre prüfen, ob Ihr Kanton die Zulagen erhöht hat.
Häufige Fragen (FAQ)
Bundesminimum: CHF 215/Monat (Kinderzulage, bis 16) und CHF 268/Monat (Ausbildungszulage, 16–25). Viele Kantone zahlen mehr – Spanne: CHF 215–435 (Kinderzulage) und CHF 268–585 (Ausbildungszulage). Wallis, Waadt und Genf zahlen die höchsten Beträge. Nutzen Sie unseren Rechner oben.
Priorität nach Art. 7 FamZG: 1. Erwerbstätig vor nichterwerbstätig. 2. Überwiegender Wohnort des Kindes. 3. Wer im Wohnkanton arbeitet. 4. Höheres AHV-Einkommen. Kein freies Wahlrecht. Bei unterschiedlichen Kantonen: Differenzzahlung möglich.
Ja, bis zu 5 Jahre rückwirkend (Art. 24 Abs. 2 FamZG). Voraussetzung: Der Anspruch bestand, wurde aber nicht geltend gemacht. Kontaktieren Sie Ihre Familienausgleichskasse mit den Geburtsurkunden der Kinder – diese prüft den Anspruch und zahlt gegebenenfalls nach.
Arbeitnehmer: Antrag über den Arbeitgeber → FAK. Selbstständige: direkt bei ihrer FAK. Nichterwerbstätige: kantonale AHV-Ausgleichskasse. Nötig: Geburtsurkunde, AHV-Nummer, bei Ausbildung Schulbestätigung.
Wallis (bis CHF 435/585), Waadt (bis CHF 365/468), Genf (bis CHF 411/515). In der Deutschschweiz: Basel-Stadt (CHF 275/325) und Zug (CHF 330/330–385). Zürich, Solothurn, Basel-Landschaft, Glarus, Tessin zahlen nur das Bundesminimum (CHF 215/268).
Selbstständige: Ja, über ihre FAK (Anschlusspflicht). Arbeitslose: kein direkter Anspruch, aber Zuschlag zum Arbeitslosentaggeld. Nichterwerbstätige mit Einkommen unter CHF 45'360/Jahr: Ja, über kantonale AHV-Ausgleichskasse.
Nur in 9 Kantonen: Wallis (CHF 2'142), Genf (CHF 2'073), Waadt (CHF 1'617), Freiburg (CHF 1'500), Jura (CHF 1'500), Neuenburg (CHF 1'200), Uri (CHF 1'200), Luzern (CHF 1'075), Schwyz (CHF 1'000). Die meisten Deutschschweizer Kantone (ZH, BE, BS, BL, AG, SG etc.) zahlen KEINE Geburtszulage.
Ja, Familienzulagen sind steuerbares Einkommen (in der Steuererklärung zu deklarieren), aber nicht AHV-beitragspflichtig. Bei Quellensteuer werden sie dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Quelle: ESTV
Quellen & Weiterführende Informationen
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – Familienzulagen: bsv.admin.ch
- Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG): fedlex.admin.ch
- AHV/IV – Merkblatt 6.08 Familienzulagen: ahv-iv.ch
- Kantonale Familienausgleichskassen – alle 26 Kantone (individuelle Tarife & Formulare)
- Amtsblatt Kanton Aargau – Änderung EG FamZG per 1.1.2026: amtsblatt.ag.ch
- EY Tax Alert Switzerland – Key Changes 2025/2026: ey.com
- iamexpat.ch – Family Allowance Switzerland 2026: iamexpat.ch


