Aufenthaltsbewilligung Schweiz: Das Wichtigste in 60 Sekunden
- 14 Tage Anmeldefrist bei Aufenthalten über 3 Monate – in jedem Fall vor Stellenantritt
- 90 Tage Kurzeinsätze bis 3 Monate: nur Meldeverfahren (Arbeitgeber) – keine Bewilligung
- L Kurzaufenthalt – Arbeitsvertrag unter einem Jahr (bis 364 Tage)
- B Aufenthalt – Vertrag über ein Jahr oder unbefristet, 5 Jahre gültig
- Drittstaat Eigenes Verfahren – der Arbeitgeber beantragt die Bewilligung vorab
- Gemeinde Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle – die Bewilligung erteilt der Kanton
Inhaltsverzeichnis
- Welche Situation trifft auf Sie zu?
- Die vier Ausweise: L, B, C und G
- Wo beantrage ich die Bewilligung?
- EU/EFTA: Schritt für Schritt
- Darf ich arbeiten? Jobwechsel & Arbeitslosigkeit
- Nicht-EU/EFTA: Warum es anders ist
- Unterlagen für die Anmeldung
- Ihre ersten 14 Tage in der Schweiz
- Kosten und Bearbeitungsdauer
- 4 Praxisbeispiele
- 7 häufige Fehler
- FAQ
Welche Situation trifft auf Sie zu?
Die Regeln hängen stark von Ihrer Nationalität, dem Zweck des Aufenthalts und der Dauer ab. Klicken Sie auf Ihre Situation – Sie springen direkt zur passenden Erklärung:
EU/EFTA + Arbeitsvertrag
Die häufigste Situation: Vertrag unterschrieben, Anmeldung innert 14 Tagen, Ausweis L oder B.
EU/EFTA + ohne Erwerbstätigkeit
Zum Beispiel Rentner oder Vermögende: Ausweis B gegen Nachweis genügender finanzieller Mittel.
EU/EFTA + selbstständig
Ausweis B gegen Nachweis einer existenzsichernden selbstständigen Tätigkeit.
Nicht-EU/EFTA + Arbeitsstelle
Der Arbeitgeber beantragt die Bewilligung vorab – mit Inländervorrang und Kontingenten.
Grenzgänger
Wohnsitz im Ausland, Arbeitsort in der Schweiz: Ausweis G.
Studium / Ausbildung
Ausweis B für Studierende (1 Jahr, verlängerbar bis Ausbildungsabschluss).
Entscheidungslogik: Wo starte ich?
- Arbeiten Sie in der Schweiz? Bis 3 Monate → Meldeverfahren prüfen.
- Länger als 3 Monate → Anmeldung innert 14 Tagen + Aufenthaltsbewilligung (L oder B).
- Keine Erwerbstätigkeit → eigene Voraussetzungen prüfen (finanzielle Mittel, Krankenversicherung).
- Drittstaat → separates Zulassungsverfahren über den Arbeitgeber und die kantonalen Behörden.
Eine Orientierungshilfe – sie ersetzt keine Beurteilung durch die zuständige Behörde.
Wichtig: Dies ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Verfahren und Anforderungen können je nach Kanton und Gemeinde variieren. Verbindlich ist Ihre kantonale Migrationsbehörde.
Die vier Ausweise: L, B, C und G
Neuankömmlinge brauchen vor allem vier Bewilligungen zu kennen. Alle Angaben basieren auf den Informationen des SEM und der Kantone (Stand: September 2026).
| Ausweis | Typische Situation | Dauer / Grundlage | Arbeiten? | Wichtig |
|---|---|---|---|---|
| L | Arbeitsvertrag unter einem Jahr (bis 364 Tage) | Entspricht der Vertragsdauer | Ja | Verlängerung möglich, aber begrenzt |
| B | Vertrag über ein Jahr oder unbefristet; Selbstständige; Nichterwerbstätige mit Mitteln | EU/EFTA: 5 Jahre, verlängerbar; Studierende: 1 Jahr | Ja | Bewilligung = Arbeitsbewilligung in einem |
| C | Dauerhafter Aufenthalt | Unbeschränkt (Kontrollfrist 5 Jahre) | Ja | Je nach Nationalität nach 5 oder 10 Jahren – siehe Hinweis unten |
| G | Grenzgänger/in: Wohnsitz im EU/EFTA-Ausland, Arbeit in der Schweiz | Vertragsdauer bzw. 5 Jahre | Ja | Mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnsitz |
Welcher Ausweis passt zu meiner Situation?
Alle Angaben „typischerweise" – massgebend ist die zuständige kantonale Behörde.
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit – was gilt?
- Rentner, Pensionierte und Vermögende: Ausweis B gegen Nachweis genügender finanzieller Mittel sowie einer Kranken- und Unfallversicherung.
- Studierende: Zulassung an einer anerkannten Lehranstalt und glaubhafter Nachweis des Lebensunterhalts; Ausweis B für 1 Jahr, verlängerbar bis zum Ausbildungsabschluss.
- Stellensuchende: bis zu 3 Monate bewilligungsfreier Aufenthalt – wer danach bleibt oder arbeiten will, braucht eine Bewilligung (bzw. eine Bewilligung zur Stellensuche).
Ausweis C: Nach 5 oder nach 10 Jahren?
Staatsangehörige von Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Portugal, Belgien, den Niederlanden, Dänemark, Griechenland, Finnland, Irland, Luxemburg und Schweden sowie der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) erhalten die C in der Regel nach 5 Jahren ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt – gestützt auf Niederlassungsverträge oder Gegenrecht. Für Staatsangehörige der übrigen EU-Länder (z. B. Polen, Rumänien, Kroatien) gilt grundsätzlich eine Frist von 10 Jahren. In jedem Fall müssen die Integrationskriterien erfüllt sein (Art. 58a AIG) – darunter Sprachkompetenzen (in der Regel mündlich A2, schriftlich A1). Deutsche, Österreicher und Liechtensteiner müssen den Sprachnachweis nicht erbringen. Die C-Karte selbst wird alle 5 Jahre erneuert (Kontrollfrist).
Familie? Ehegatten sowie Kinder unter 21 Jahren (oder Kinder, denen Sie Unterhalt leisten) haben im Familiennachzug grundsätzlich Anspruch auf eine eigene Aufenthaltsbewilligung – unter anderem ist eine angemessene Wohnung Voraussetzung. Familienangehörige dürfen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz arbeiten.
Wo beantrage ich die Bewilligung?
Drei Behörden sind beteiligt – welche für Sie zuständig ist, hängt von Ihrer Situation ab:
Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde
Ihre erste Anlaufstelle: Hier melden Sie sich persönlich an und geben Ihre Unterlagen ab. Die Gemeinde leitet Ihr Gesuch an den Kanton weiter.
Kantonaler Migrationsdienst
Er prüft den Antrag, erteilt die Bewilligung und stellt den Ausweis aus. Je nach Kanton lädt er Sie zur Erfassung von Foto und Unterschrift ein.
SEM (Bund) – nur bei Drittstaaten
Das Staatssekretariat für Migration finalisiert das Verfahren und gibt Kontingente frei. Das Gesuch reicht hier der Arbeitgeber ein – nicht Sie.
Kantonale Unterschiede: Terminpflicht, Formulare, Ausweiszentren und Fristen können je nach Kanton und Gemeinde variieren. Verbindlich sind die Angaben Ihrer Wohngemeinde und der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde.
EU/EFTA: Aufenthaltsbewilligung Schritt für Schritt
Für Bürgerinnen und Bürger der EU- und EFTA-Staaten gilt die Personenfreizügigkeit: Sie können visumfrei einreisen und grundsätzlich in der Schweiz arbeiten. Der vollständige administrative Ablauf:
- 01
Einreise
Mit gültigem Pass oder gültiger Identitätskarte – ein Visum ist nicht nötig. Die Anmeldung ist erst nach der tatsächlich erfolgten Einreise möglich.
- 02
Wohnadresse festlegen
Sie benötigen eine Adresse in einer Schweizer Gemeinde – auch eine provisorische (z. B. bei Familie oder Freunden) zählt. Ein Mietvertrag oder eine Bestätigung des Vermieters hilft.
- 03
Anmeldung bei der Wohngemeinde
Melden Sie sich persönlich bei der Einwohnerkontrolle an – innert 14 Tagen nach der Einreise und in jedem Fall vor Stellenantritt. Beim Zuzug aus dem Ausland ist die persönliche Vorsprache am Schalter erforderlich.
Frist: 14 Tage nach Einreise – vor Stellenantritt - 04
Dokumente vorlegen
Pass oder Identitätskarte sowie der Arbeitsvertrag bzw. eine Arbeitsbestätigung mit Stellenantritt, Vertragsdauer und Beschäftigungsgrad. Selbstständige zusätzlich: Unterlagen zur Firma und AHV-Anmeldung.
- 05
Bewilligung beantragen
Die Einwohnerkontrolle füllt das Gesuch mit Ihnen aus und leitet Ihre Unterlagen an den kantonalen Migrationsdienst weiter.
- 06
Kantonale Bearbeitung
Der Migrationsdienst prüft den Antrag. Je nach Kanton werden Foto und Unterschrift in einem Ausweiszentrum erfasst – die Einladung dazu erhalten Sie automatisch.
- 07
Ausweis erhalten
Der Ausweis (L oder B) kommt per Post – oft zusammen mit der Gebührenrechnung.
Nicht verwechseln: Aufenthalt bis 90 Tage ≠ Erwerbstätigkeit bis 3 Monate
Aufenthalt bis 90 Tage: EU/EFTA-Bürger dürfen sich – etwa zur Stellensuche oder als Tourist – bis zu 90 Tage visumfrei in der Schweiz aufhalten, ohne sich anzumelden und ohne Bewilligung.
Erwerbstätigkeit bis 3 Monate: Wer arbeitet, unterliegt anderen Regeln: Bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr besteht keine Bewilligungspflicht, aber eine Meldepflicht über das Online-Meldeverfahren. Gemeldet wird in der Regel vom Arbeitgeber – vor Beginn des Einsatzes; Entsandte und Selbstständige melden spätestens 8 Tage vor Beginn. In bestimmten Branchen (z. B. Baugewerbe, Gastgewerbe, Reinigung) gilt die Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Über 3 Monate – welche Bewilligung? Bei einem Arbeitsvertrag bis 364 Tage erhalten Sie in der Regel den Ausweis L. Bei überjährigen oder unbefristeten Verträgen den Ausweis B (5 Jahre gültig, verlängerbar).
Darf ich arbeiten – und was passiert bei Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit?
Die Antwort hängt von Ihrer Herkunft und der Dauer des Einsatzes ab:
EU/EFTA – Stelle über 3 Monate
Nach der Anmeldung bei der Gemeinde dürfen Sie arbeiten – auch während die Bewilligung bearbeitet wird. Auf den Ausweis selbst müssen Sie nicht warten.
EU/EFTA – Einsatz bis 3 Monate
Nach der Online-Meldung durch den Arbeitgeber (Meldeverfahren) dürfen Sie arbeiten. Eine Bewilligung braucht es nicht.
Drittstaat – mit Arbeitsvertrag
Erst nach vollständig abgeschlossenem Verfahren und erteilter Bewilligung. Die Vertragsunterschrift allein berechtigt nicht zur Arbeit.
EU/EFTA – selbstständig
Nach der Anmeldung – bzw. bei Einsätzen bis 3 Monate nach eigener Online-Meldung (spätestens 8 Tage vor Beginn) – dürfen Sie starten.
Stelle verloren oder gewechselt?
- Stellenwechsel mit Ausweis B (EU/EFTA): frei möglich – die Bewilligung ist nicht an einen Arbeitgeber gebunden. Auch Berufswechsel und der Wechsel in die Selbstständigkeit sind erlaubt.
- Mit Ausweis L (EU/EFTA): Stellenwechsel möglich. Wer selbstständig werden will, braucht eine neue Bewilligung (meldepflichtig).
- Stelle verloren: Sie können grundsätzlich bis zu 6 Monate in der Schweiz bleiben und eine neue Stelle suchen – beantragen Sie dafür eine Bewilligung zur Stellensuche bei der kantonalen Behörde. Wer länger als 12 Monate unverschuldet arbeitslos ist, erhält die Verlängerung in der Regel zunächst nur noch befristet (1 Jahr).
- Drittstaat: Die Bewilligung ist grundsätzlich an Arbeitgeber und Stelle gebunden – ein Stellenwechsel erfordert in der Regel ein neues Verfahren über den neuen Arbeitgeber.
- Kantonswechsel: Ihre Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Melden Sie den neuen Wohnsitz innert 14 Tagen bei der neuen Wohngemeinde an.
Nicht-EU/EFTA: Warum das Verfahren anders ist
Ein separates Zulassungsverfahren: Es läuft über den Arbeitgeber und die kantonalen Behörden – nicht über eine einfache Anmeldung. Auch das Vereinigte Königreich gilt seit dem Brexit als Drittstaat mit eigenem Kontingent.
Der entscheidende Unterschied: Ein Arbeitsvertrag allein genügt nicht. Vor dem Stellenantritt stehen Zulassungskriterien – der Staat prüft jede Anstellung einzeln.
Inländervorrang
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Stelle nicht mit Personen aus der Schweiz oder EU/EFTA besetzt werden konnte (Art. 21 AIG).
Kontingente 2026
Maximal 8.500 qualifizierte Erwerbstätige (4.500 B + 4.000 L). Dazu separate UK-Kontingente (3.500: 2.100 B + 1.400 L) – unverändert laut Bundesrat.
Der Arbeitgeber beantragt
Das Gesuch reicht der Arbeitgeber bei der kantonalen Arbeitsmarkt- bzw. Migrationsbehörde ein – nicht Sie selbst.
Der typische Ablauf für Drittstaatsangehörige:
- 01
Arbeitgeber reicht das Gesuch ein
Bei der kantonalen Behörde – mit Nachweisen zu Inländervorrang, Qualifikation sowie Lohn- und Arbeitsbedingungen.
- 02
Kantonale Prüfung
Die Arbeitsmarktbehörde prüft das Gesuch und die Zulassungskriterien.
- 03
Finalisierung durch das SEM
Das Staatssekretariat für Migration entscheidet bzw. gibt das Kontingent frei – soweit erforderlich.
- 04
Bewilligung und Einreise
Nach der Zusicherung wird das Visum erteilt (falls erforderlich) und Sie reisen ein.
- 05
Anmeldung bei der Wohngemeinde
Innert 14 Tagen nach der Einreise – persönlich bei der Einwohnerkontrolle.
- 06
Arbeitsbeginn erst nach Abschluss
Die Arbeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Verfahren vollständig abgeschlossen ist.
Ein Arbeitsvertrag allein reicht nicht.
Das Schweizer Zulassungssystem für Drittstaaten verlangt vor der Anstellung: Inländervorrang, übliche Lohn- und Arbeitsbedingungen, Qualifikation und ein freies Kontingent. Deshalb läuft das Verfahren immer über den Arbeitgeber und kann Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie Einreise und Stellenantritt erst, wenn die Bewilligung zugesichert ist.
Achtung: Ein verfügbares Kontingent ist keine Bewilligung. Die Zulassungskriterien (gesamtwirtschaftliches Interesse, Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen, Qualifikation) müssen zusätzlich erfüllt sein.
Unterlagen für die Anmeldung
Die genaue Liste variiert je nach Kanton und Gemeinde. Als Orientierung – je nach Situation:
EU/EFTA – Arbeitnehmer/in
- Gültiger Pass oder Identitätskarte
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung (Stellenantritt, Dauer, Beschäftigungsgrad)
- Ggf. Mietvertrag oder Bestätigung der Unterkunft
EU/EFTA – ohne Erwerbstätigkeit
- Gültiger Pass oder Identitätskarte
- Nachweis genügender finanzieller Mittel
- Nachweis Kranken- und Unfallversicherung
EU/EFTA – Selbstständige
- Gültiger Pass oder Identitätskarte
- Unterlagen zur Firma (z. B. Handelsregister-Auszug, Bilanz/Erfolgsrechnung)
- AHV-Anmeldung / Anerkennung durch die Ausgleichskasse
Drittstaat – nach der Zusicherung
- Das Verfahren läuft über den Arbeitgeber – er teilt Ihnen die benötigten Dokumente mit
- Für die Anmeldung danach: Pass, Visum (falls erforderlich), Bewilligungsverfügung
Je nach Kanton und Gemeinde können zusätzliche Unterlagen verlangt werden – zum Beispiel Zivilstandsdokumente, Geburtsurkunden der Kinder oder ein Sorgerechtsnachweis. Fragen Sie im Zweifel vorab bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde nach.
Ihre ersten 14 Tage in der Schweiz
Die zeitliche Kurzfassung – den vollständigen administrativen Ablauf finden Sie im Abschnitt «EU/EFTA: Schritt für Schritt».
Checkliste für Ihre ersten zwei Wochen
- Einreise – EU/EFTA visumfrei; Drittstaaten mit Visum bzw. zugesicherter Bewilligung.
- Wohnadresse klären – eine feste oder provisorische Adresse in einer Gemeinde.
- Innert 14 Tagen anmelden – persönlich bei der Einwohnerkontrolle.
- Vor Stellenantritt sicherstellen – die Anmeldung muss vor dem ersten Arbeitstag erfolgt sein.
- Krankenversicherung organisieren – innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme abschliessen (obligatorisch). So funktioniert die Grundversicherung
Danach: Bearbeitung durch den Kanton – der Ausweis kommt per Post, oft zusammen mit der Gebührenrechnung.
Kosten und Bearbeitungsdauer
Was kostet eine Aufenthaltsbewilligung?
Es gibt keine einheitliche nationale Gebühr – die Kantone setzen ihre eigenen Gebühren fest, der Bund gibt Höchstansätze vor. Für die häufigsten Fälle gilt:
| Was | Richtwert |
|---|---|
| Bewilligung EU/EFTA (L, B, G) | höchstens CHF 65 nach Bundesrecht (GebV-AIG) – ledige Personen unter 18: CHF 30 |
| Kantonale Abweichungen | möglich – Beispiel Kanton Zürich: rund CHF 65–95 je nach Bewilligungsart |
| Biometrische Erfassung und Ausweis | zusätzlich rund CHF 20–22 |
| Meldeverfahren (Einsatz bis 3 Monate) | Online-Meldung kostenlos; Bestätigung für den Arbeitgeber: CHF 25 |
Die Rechnung kommt in der Regel zusammen mit dem Ausweis. Bei Drittstaaten fallen zusätzlich Gebühren für die Arbeitsbewilligung an, die in der Regel der Arbeitgeber trägt.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Einen einheitlichen offiziellen Zeitraum gibt es nicht. Als Orientierung aus kantonalen Angaben und Praxiserfahrungen:
| Situation | Orientierungswert | Hinweis |
|---|---|---|
| EU/EFTA (L oder B) | meist 2–6 Wochen | je nach Kanton und Auslastung |
| Drittstaaten | mehrere Wochen bis Monate | inkl. kantonaler Prüfung und SEM-Verfahren |
| Ausweisproduktion | einige Tage bis ca. 2 Wochen | nach Erfassung von Foto und Unterschrift |
Orientierungswerte – keine offiziell garantierten Fristen. Fragen Sie bei Ihrer kantonalen Migrationsbehörde nach dem aktuellen Stand.
4 Praxisbeispiele
Editoriale Beispiele zur Orientierung – die tatsächliche Bewilligung entscheidet die zuständige Behörde.
Anna (29), Softwareentwicklerin aus Berlin
Anna hat einen unbefristeten Vertrag in Zürich. Sie reist visumfrei ein, meldet sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle an (vor Stellenantritt) und beantragt den Ausweis B – gültig 5 Jahre und verlängerbar. Sie darf nach der Anmeldung sofort arbeiten.
Ergebnis: Anmeldung innert 14 Tagen und vor Stellenantritt – typischerweise Ausweis B EU/EFTA, Arbeitsbeginn direkt nach der Anmeldung.
Marc (34), Ingenieur aus Lyon
Marcs Vertrag läuft 8 Monate. Weil der Vertrag unter einem Jahr liegt, erhält er in der Regel den Ausweis L – gültig für die Vertragsdauer. Anmeldung innert 14 Tagen, vor Arbeitsbeginn.
Ergebnis: Typischerweise Ausweis L für die Vertragsdauer – kein Meldeverfahren, da der Vertrag über 3 Monate läuft.
Mei (31), Datenanalystin, Staatsangehörige eines Drittstaats
Meis zukünftiger Arbeitgeber muss das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen und den Inländervorrang nachweisen. Erst nach kantonaler Prüfung, SEM-Finalisierung und Visumerteilung darf sie einreisen und – nach abgeschlossenem Verfahren – arbeiten. Der Vertrag allein genügt nicht.
Ergebnis: Einreise erst nach Zusicherung – Arbeitsbeginn erst nach vollständig abgeschlossenem Verfahren.
Thomas (45), wohnt in Lörrach, arbeitet in Basel
Thomas bleibt in Deutschland wohnen und arbeitet in Basel. Er benötigt den Ausweis G – gültig für die Vertragsdauer bzw. 5 Jahre – und kehrt mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnsitz zurück. Die Quellensteuer von 4,5 % wird in der Schweiz direkt vom Lohn abgezogen; in Deutschland wird das Einkommen über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Ergebnis: Ausweis G – Quellensteuer 4,5 % in der Schweiz, Progressionsvorbehalt in Deutschland.
7 häufige Fehler bei der Aufenthaltsbewilligung
- Fehler
«Ich habe 90 Tage Zeit für die Anmeldung.»
Die 90 Tage gelten für den visumfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Schengen). Wer mehr als 3 Monate arbeitet, muss sich innert 14 Tagen anmelden.
Besser: Bei einer Erwerbstätigkeit über 3 Monate gilt: Anmeldung innert 14 Tagen nach der Einreise und vor Stellenantritt.
- Fehler
«Als EU-Bürger muss ich mich nicht anmelden.»
Auch EU/EFTA-Bürger haben An- und Abmeldepflichten bei Aufenthalten über 3 Monate. Verstösse sind strafbar (Art. 120 AIG).
Besser: Termin bei der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen nach der Einreise einplanen.
- Fehler
«Das Meldeverfahren ist eine Aufenthaltsbewilligung.»
Kurzeinsätze bis 3 Monate brauchen nur eine Online-Meldung durch den Arbeitgeber – keinen Ausweis. Wer länger arbeitet, braucht eine echte Bewilligung.
Besser: Vor dem Einsatz klären, ob die Meldung ausreicht (bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr) oder eine Bewilligung nötig ist.
- Fehler
«Die Online-Anmeldung genügt auch beim Zuzug aus dem Ausland.»
eUmzugCH und Online-Formulare gelten nur für Umzüge innerhalb der Schweiz. Beim Zuzug aus dem Ausland ist die persönliche Vorsprache bei der Einwohnerkontrolle erforderlich.
Besser: Persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erscheinen – innert 14 Tagen nach der Einreise.
- Fehler
«Der Arbeitsvertrag reicht – dann darf ich sofort arbeiten.»
Für Drittstaatsangehörige gilt das Zulassungsverfahren: Inländervorrang, Qualifikation und Kontingente werden geprüft. Die Arbeit darf erst nach Abschluss des Verfahrens aufgenommen werden.
Besser: Den Verfahrensstand vor der Einreise mit dem Arbeitgeber klären – und nichts kündigen, bevor die Bewilligung zugesichert ist.
- Fehler
«L, B und G verwechseln.»
Die Vertragsdauer entscheidet zwischen L (unter einem Jahr) und B (über ein Jahr oder unbefristet). G ist für Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland.
Besser: Tabelle und Kurzmatrix im Abschnitt «Die vier Ausweise» nutzen.
- Fehler
«Umzug oder Kantonswechsel nicht melden.»
Die Bewilligung gilt zwar für die ganze Schweiz – aber die neue Adresse muss innert 14 Tagen bei der neuen Wohngemeinde gemeldet werden.
Besser: Nach dem Umzug innert 14 Tagen bei der neuen Einwohnerkontrolle anmelden und die Adresse im Ausweis eintragen lassen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja – für Aufenthalte von mehr als 3 Monaten. Melden Sie sich innert 14 Tagen nach der Einreise bei der Wohngemeinde an – in jedem Fall vor Stellenantritt. Für Aufenthalte bis 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit brauchen Sie keine Bewilligung.
Bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen (Schengen) – als EU/EFTA-Bürger ohne Erwerbstätigkeit. Wer länger bleibt oder mehr als 3 Monate arbeitet, braucht eine Aufenthaltsbewilligung.
Ja. Bei Aufenthalten über 3 Monate gilt die Anmeldepflicht innert 14 Tagen nach der Einreise – und in jedem Fall vor Stellenantritt. Zuständig ist die Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde (persönliche Vorsprache).
Der Ausweis L gilt für Arbeitsverträge unter einem Jahr (bis 364 Tage) und läuft mit dem Vertrag ab. Der Ausweis B gilt für überjährige oder unbefristete Verträge – für EU/EFTA-Bürger 5 Jahre gültig und verlängerbar.
Je nach Nationalität nach 5 oder 10 Jahren. Staatsangehörige aus Deutschland und weiteren Ländern mit Niederlassungsvertrag erhalten die C in der Regel nach 5 Jahren; für die übrigen EU-Länder gilt grundsätzlich eine Frist von 10 Jahren. Voraussetzung sind die Integrationskriterien – darunter Sprachkompetenzen (in der Regel mündlich A2, schriftlich A1).
EU/EFTA: ja – nach der Anmeldung dürfen Sie mit gültigem Arbeitsvertrag arbeiten, auch während die Bewilligung bearbeitet wird. Drittstaatsangehörige: nein – erst nach vollständig abgeschlossenem Verfahren.
Keine Bewilligungspflicht, aber eine Meldepflicht über das Online-Meldeverfahren (bis 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr). Die Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn; Entsandte und Selbstständige melden spätestens 8 Tage vor Beginn.
Der Arbeitgeber muss das Gesuch vorab bei der kantonalen Behörde einreichen. Es gelten Inländervorrang, Qualifikationsanforderungen und Kontingente (2026 unverändert: 8.500 für qualifizierte Erwerbstätige, plus 3.500 für UK). Arbeiten dürfen Sie erst nach abgeschlossenem Verfahren.
Für EU/EFTA-Bewilligungen (L, B, G) höchstens CHF 65 nach Bundesrecht (ledige Personen unter 18: CHF 30); dazu kommen kantonale Abweichungen und rund CHF 20–22 für die biometrische Erfassung. Das Meldeverfahren ist online kostenlos (Bestätigung: CHF 25).
Einen offiziellen Zeitraum gibt es nicht. Als Orientierung: bei EU/EFTA meist 2–6 Wochen, bei Drittstaaten mehrere Wochen bis Monate – je nach Kanton und Auslastung.
Die Anmeldung machen Sie persönlich bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde. Die Bewilligung prüft und erteilt der kantonale Migrationsdienst. Bei Drittstaaten läuft das Gesuch über den Arbeitgeber.
Stellenverlust: Sie können grundsätzlich bis zu 6 Monate bleiben und eine neue Stelle suchen (Bewilligung zur Stellensuche beantragen). Stellenwechsel: mit B EU/EFTA frei, mit L möglich; bei Drittstaaten ist die Bewilligung an den Arbeitgeber gebunden.
Ja – Ihre Bewilligung gilt für die ganze Schweiz. Melden Sie den neuen Wohnsitz innert 14 Tagen bei der neuen Wohngemeinde an; die Adresse wird im Ausweis eingetragen.
Ja. Wer in der Schweiz wohnt, muss sich innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme krankenversichern (Grundversicherung). Bei Erwerbstätigkeit über 3 Monate gilt das in jedem Fall.
Offizielle Quellen
- SEM – FAQ Personenfreizügigkeit EU/EFTAAnmeldung, Meldeverfahren, Ausweise L/B/C/G, Stellenwechsel, StellensucheStand: 06.07.2026
- SEM – Aufenthalt EU/EFTAÜberblick der Bewilligungen für EU/EFTALetzte Änderung: 05.07.2026
- SEM – Niederlassungsbewilligung C (EU/EFTA)5-Jahres-Regel nach Niederlassungsverträgen und GegenrechtLetzte Änderung: 01.03.2021
- Bundesrat – Drittstaatenkontingente 20268.500 Drittstaaten, 3.500 UK – unverändert19.11.2025
- ch.ch – AufenthaltsbewilligungOffizielles Portal: Anmeldung bei der Gemeindezuletzt geprüft: 29.09.2026
- Kanton Zürich – Aufenthalt für EU/EFTAKantonales Verfahren, L/B-Kriterien, Unterlagenzuletzt geprüft: 29.09.2026
- Kanton Bern – Arbeitnehmende EU/EFTAAnmeldung, Ausweiszentrum, kantonaler Ablaufzuletzt geprüft: 29.09.2026


